Statuten

Gesellschaft für hermeneutische Anthropologie und Daseinsanalyse (GAD)

Statuten 11.06.2015

Art. 1 Die Gesellschaft für hermeneutische Anthropologie und Daseinsanalyse (GAD) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

Art. 2 Sitz der Gesellschaft ist Zürich.

Art. 3 Zweck

Die GAD versteht sich als Ort

3.1 der Diskussion und Weiterentwicklung einer hermeneutisch fundierten Anthropologie und Phänomenologie unter besonderer Berücksichtigung der Thematik seelischen Leidens,

3.2 der Ausbildung und Fortbildung von daseinsanalytischen Therapeutinnen und Therapeuten.

Art. 4 Organe der GAD sind:

4.1 die Vereinsversammlung,

4.2 der Vorstand,

4.3 die Rechnungsrevisoren,

4.4 das Daseinsanalytische Seminar als Träger der Aus- und Fortbildung von daseinsanalytischen Therapeutinnen und Therapeuten.

Art.5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied der GAD können Einzelpersonen und Institutionen werden, welche die Zielsetzungen der GAD teilen und fördern.

5.2 Für die Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung beim Sekretariat erforderlich.

5.3 Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5.4 Auf Antrag des Vorstandes können durch die Vereinsversammlung korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder aufgrund ihres langjährigen und verdienstvollen Einsatzes für die Daseinsanalyse aufgenommen werden.

5.5 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung gleiches Stimmrecht.

Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt:

6.1 durch schriftliche Austrittserklärung,

6.2 durch Ausschluss aufgrund von Verstössen gegen die Interessen der GAD, oder Nichtbezahlen des Jahresbeitrages.

Art. 7 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor dem angesetzten Datum versandt werden.

Ihre Aufgaben sind:

7.1 Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.

7.2 Festsetzung des Jahresbeitrages.

7.3 Wahl des Vorstandes für eine Periode von zwei Jahren. Die Wahlen erfolgen in offener oder geheimer Abstimmung nach dem einfachen Mehr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen.

7.4 Wahl der Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Sie erfolgt in offener Abstimmung durch einfaches Handmehr.

7.5 Statutenänderungen. Sie müssen im Wortlaut auf der Traktandenliste figurieren und von einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

7.6 Behandlung einzelner Anträge von Mitgliedern. Sie müssen mindestens zehn Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

7.7 Entscheid über Rekurse gegen die Ablehnung von Aufnahmen und gegen Ausschlüsse.

7.8 Genehmigung des Rahmenreglements des Daseinsanalytischen Seminars und allfälliger Änderungen.

Art. 8 Beschlüsse der Vereinsversammlung unterliegen auf Antrag des Vorstandes oder einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Urabstimmung.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand der GAD besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und 6-8 Mitgliedern. Die Präsidentin/der Präsident wird durch die Vereinsversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Mindestens 3 Mitglieder müssen diplomierte Daseinsanalytiker/innen sein.

Art. 10 Der Vorstand erledigt alle nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehaltenen Geschäfte. Er vertritt die Gesellschaft gegen aussen.

Beschlussfähigkeit des Vorstandes besteht bei Anwesenheit der Präsidentin/des Präsidenten oder ihrer/seiner Stellvertretung und mindestens der Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss ein Geschäft dem gesamten Vorstand zur Abstimmung vorgelegt werden.

Präsident/in, Aktuar/in und Kassier/in sind berechtigt, für die GAD mit Einzelunterschrift zu zeichnen.

Art 11 Der Vorstand kann unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktandenliste, ausserordentliche Vereinsversammlungen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist er innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu einer solchen verpflichtet.

Art. 12 Das Daseinsanalytische Seminar gibt sich selbst ein Rahmenreglement, in dem Mitgliedschaft, Aufgaben und Organisation festgelegt sind. Dieses Reglement sowie allfällige Änderungen müssen von der ordentlichen Vereinsversammlung genehmigt werden. Das Seminar führt eine eigene Rechnung.

Art. 13 Für Verbindlichkeiten der GAD haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

Art. 14 Die Auflösung der Gesellschaft erfordert einen Beschluss der Vereinsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit.

Diese revidierte Fassung der am 4. Juli 2002 in Kraft gesetzten Statuten wurde von der Vereinsversammlung am 11. Juni 2015 genehmigt.

Die Präsidentin: Dr. Alice Holzhey-Kunz

Die Aktuarin: Lic.phil. Doris Lier